Bei der heutigen Zeugenvorladung im Verfahren gegen die militante gruppe
(mg) konnte die vorgeladene Zeugin ihre Aussage verweigern.
Ermittlungsrichter Ulrich Hebenstreit (BGH) entschied gegen den Einspruch
der Bundesanwaltschaft (BAW), dass sie aufgrund des § 55 ein
Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann.
"Nach den Erfahrungen bisheriger §129-Verfahren wollen die Behörden von
mir uferlose Auskünfte über den Beschuldigten - von seinem
Persönlichkeitsprofil, über seine politische Geschichte bis zu seinen
sozialen Netzwerken. Ich bin nicht bereit, diese Auskünfte zu geben und so
in einer in jeder Hinsicht für Interpretationen offenen Gesprächssituation
vielleicht Worte zu liefern, die sie so verdrehen könnten, dass sie dazu
beitrügen, diesen Freund in den Knast zu bringen", sagte die vorgeladene
Zeugin nach der Entscheidung. "Der Paragraphen 129 zielt als Teil einer
politischen Justiz einseitig darauf ab, linke, feministische,
antifaschistische und antirassistische Bewegungen auszuschnüffeln,
einzuschüchtern und zu kriminalisieren. Daran will ich durch eine Aussage
nicht mitwirken."
Die Bundesanwaltschaft hat angekündigt, gegen diese Entscheidung
Rechtsmittel einlegen zu wollen.
telegraph
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